Viele Reise- und Urlaubsziele lassen sich nur sehr schwer oder mit großem Zeitaufwand z.B. mit dem Auto, der Eisenbahn oder dem Fernbus erreichen. Das Flugzeug bietet hier eine sinnvolle Alternative. Für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen oder Pflegebedarf kann dies - je nach individueller Schädigung - in der Praxis allerdings etwas schwieriger werden.
Der Grund hierfür sind immer noch nicht vorhandene einheitliche gesetzlichen Beförderungs-Regelungen. Darüber hinaus bieten bereits vorhandene Richtlinien den einzelnen Fluggesellschaften immer noch viel Spielraum für eine fallbezogene Auslegung. In der Europäischen Union bildet die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. Juli 2006 die Basis für die Regelung der „Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität“. Wichtige Artikel der Verordnung sind dabei
Experten bemängeln an der Richtlinie jedoch zu ungenaue Definitionen, deren Handlungsspielräume von den betroffenen Fluglinien immer wieder zu Ungunsten der reisenden Passagiere genutzt würden.
Text der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte behinderter bzw. mobilitätseingeschränkter Flugreisender
Informationsflyer des Luftfahrt-Bundesamtes
„Fluggastrechte für Menschen mit Beeinträchtigung oder Mobilitätseinschränkung"
Zum Flyer als PDF-Datei
Die Abläufe und praktischen Regelungen im Umgang mit in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen (International auch als PRM - People with Reduced Mobility bezeichnet) können sich je nach Fluggesellschaft noch sehr stark unterscheiden. So verlangen einige Fluggesellschaften aus Sicherheitsgründen, dass Personen mit eingeschränkter Mobilität mit einer Begleitperson reisen, die im Falle einer Notsituation Hilfe leisten kann. Der direkte Kontakt mit der Fluggesellschaft bringt hier schnell Klarheit. Wichtig für einen reibungslosen Ablauf der Flugreise ist es darüber hinaus immer, der Fluggesellschaft mindestens 48 Stunden - besser jedoch eine Woche - vor dem Abflug den konkret benötigten Unterstützungsbedarf mitzuteilen.
Laut Auskunft des Luftfahrtbundesamtes (LBA) müssen Fluggesellschaften bei Flügen, die in der EU beginnen, bei Bedarf bestimmte Hilfeleistungen kostenlos anbieten.1 Dazu gehören u.a.:
Bei Flügen aus dem Nicht-EU-Ausland in die EU gelten diese Regelungen jedoch nur für Fluggesellschaften der EU-Mitgliedsländer.
PRAXIS-TIPP: Ein Rollstuhl zählt nicht zum Gepäck. Er darf von der Fluggesellschaft deshalb weder separat berechnet werden noch auf die Freigepäck-Menge angerechnet werden.
Wenn es einmal Probleme geben sollte, sind Menschen mit einer körperlichen Beeinträchtigung bzw. Pflegebedarf nicht allein. Das Luftfahrtbundesamt (LBA) in Braunschweig ist für Vorkommnisse an deutschen Flughäfen, bei deutschen Fluggesellschaften oder auch bei von deutschen Flughäfen abfliegenden Fluggesellschaften eines nicht EU-Staates die offizielle Durchsetzungs- und Beschwerdestelle. In dieser Funktion hilft sie auch bei der Kommunikation mit der Fluglinie und der Durchsetzung berechtigter Ansprüche. Wenn Sie eine Beschwerde in Bezug auf Ihre Rechte als Flugreisender mit einer Mobilitätseinschränkung haben, so gibt es hierfür ein spezielles Anzeigeformular. Das ausgefüllte Formular können Sie dann der per Post, Fax oder E-Mail an das LBA senden. Die Adresse und die Kontaktdaten lauten
Luftfahrt-Bundesamt
Stichwort: Fluggastrechte
38144 Braunschweig
oder Fax: + 49 (0) 531 2355 2599
oder E-Mail: durchsetzungsstelle@lba.de
Zum Beschwerdebogen eingeschränkte Mobilität des Luftfahrtbundesamtes.
Betroffene oder Interessierte können sich auch direkt beim Bürger-Service-Center des LBA informieren. Das ist Montag, Dienstag und Donnerstag von 10:00 bis 13.00 Uhr unter der Telefon-Nummer + 49 (0) 531 2355 115 erreichbar. Alternativ können Auskünfte auch per E-Mail unter fluggastrechte@lba.de eingeholt werden.
Eingestellt von: Redaktion TelMaCare (SW / TH)
Erstellt am: 28. August 2022
Letzte Aktualisierung am: 28. August 2022