Eine Krebserkrankung kann jeden treffen. Deshalb ist es gut zu wissen, dass man in diesem Moment nicht alleine steht. Neben der eigenen Familie und den Freunden, den Ärzten, Schwestern und Pflegern helfen den Betroffenen auch verschiedenste Rehabilitationsleistungen, um nach der Akutbehandlung den Weg zurück ins Leben zu finden. Diese können von verschiedenen Rehabilitationsträgern (wie zum Beispiel den gesetzlichen Krankenkassen, den Trägern der Unfallversicherung oder den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung) gezahlt werden.
Wie diese ihnen oder ihren Angehörigen helfen können, welche Voraussetzungen für eine onkologische Rehabilitation oder die berufliche Wiedereingliederung erfüllt sein müssen, wie sie die Leistung beantragen können und wie sie in dieser Zeit finanziell gesichert sind, erfahren Sie auf den folgenden Seiten.
Die Deutsche Rentenversicherung - oder kurz auch DRV - besteht aus 16 regionalen Rentenversicherern. Sie erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in eigenen Rehabilitationskliniken und Vertragskliniken. Dazu verfügt Sie über ein deutschlandweites Netz von rund 90 eigenen Rehabilitationseinrichtungen. Hinzu kommen noch hunderte von Vertragskliniken. Diese werden vorwiegend von privaten Betreibern geführt und haben mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung einen Belegungsvertrag geschlossen.
Rehakliniken im Umfeld finden - Zur indikationsbezogenen Kliniksuche der DRV
Berufsförderungswerke - Informationen zu Hilfen bei Berufsunfähigkeit bieten der Bundesverband der Deutschen Berufsförderungswerke oder auch das Netzwerk "360° – Die Experten für Berufliches Sehen". Das ist ein gemeinsames Projekt der Berufsförderungswerke Düren, Halle und Mainz, die im Bundesverband Deutscher Berufsförderungswerke auf die berufliche Rehabilitation von Menschen mit Seheinschränkungen spezialisiert sind.
Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Rehabilitation nach Krebs
Regionale Rentenversicherer
Eingestellt von: Redaktion TelMaCare (SW / TH)
Erstellt am: 06. September 2022
Letzte Aktualisierung am: 08. September 2022
Die onkologische Rehabilitation umfasst gezielte diagnostische und therapeutische Maßnahmen. Diese sollen die körperlichen und seelischen Folgen der Tumorerkrankung mildern beziehungsweise beseitigen helfen.
Je nach Art der Erkrankung oder Form der Therapie können die Folgestörungen sehr unterschiedlich sein. Deshalb werden die Ziele einer onkologischen Rehabilitation an ihre persönlichen Bedürfnisse angepasst. So stehen zum Beispiel nach einem chirurgischen Eingriff an der Brust die Beweglichkeit und der Lymphabfluss des Armes im Vordergrund der Therapie, nach einer Entfernung des Kehlkopfes ist es die Sprachschulung. Hautveränderungen, die durch Bestrahlungen entstehen können, erfordern ebenfalls eine spezielle Behandlung.
Das Spektrum der Nebenwirkungen und Folgestörungen der vorhergegangenen Erstbehandlung kann vielfältig sein: Es reicht von Blutbildveränderungen über Haarverlust bis hin zu allgemeiner Schwäche. Mit Hilfe eines individuellen krankheitsgerechten Konzeptes erhält jeder Rehabilitand die für ihn notwendigen medizinischen Leistungen.
Während der onkologischen Rehabilitation werden auch psychologische Hilfen zur Bewältigung der Erkrankung sowie Informationen über die Krankheit und ihre Folgen angeboten. Natürlich werden sie auch auch beim beruflichen Wiedereinstieg unterstützt. Immer profitieren sie von der Zusammenarbeit der verschiedenen Fachtherapeuten.
Onkologische Rehabilitationsleistungen werden stationär oder ganztägig ambulant durchgeführt. Die Dauer ist von der Indikation beziehungsweise Diagnose und dem Verlauf der Behandlung abhängig. Sie beträgt normalerweise drei Wochen. Wenn es medizinisch notwendig ist, können Leistungen auch für einen längeren Zeitraum durchgeführt werden.
Bis zum Ablauf eines Jahres nach einer abgeschlossenen Erstbehandlung können sie Leistungen zur onkologischen Rehabilitation in Anspruch nehmen. Wenn erhebliche Funktionsstörungen vorliegen, kann die Rehabilitation in Ausnahmefällen auch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erstbehandlung stattfinden.
Damit sie möglichst schnell vom Krankenhaus in eine spezielle Rehabilitationseinrichtung verlegt werden und die Anschlussrehabilitation (AHB) sich nahtlos anschließen kann, informiert sie der Sozialdienst des Krankenhauses darüber, welches Verfahren ihr zuständiger Rentenversicherungsträger für die Einleitung einer AHB vorsieht.
Onkologische Rehabilitationsleistungen können sie auch als Anschlussrehabilitation, also unmittelbar nach der Krankenhausbehandlung, erhalten. Auch diese Form der Rehabilitation kann stationär oder ganztägig ambulant durchgeführt werden. Die stationäre Erstbehandlung muss jedoch vorher abgeschlossen sein.
Bei den Antragsunterlagen befindet sich auch das Formular „Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Übergangsgeld“. Wenn sie erwerbstätig sind, sollten sie diese Bescheinigung schnellstmöglich von ihrem Arbeitgeber ausfüllen lassen und an ihren Rentenversicherungsträger schicken.
Er prüft anhand der Angaben, ob ihnen während der AHB Übergangsgeld gezahlt werden kann. So sind sie auch während der Rehabilitation finanziell gesichert.
Der Leitgedanke der „Medizinisch-beruflich orientierten Rehabilitation“ (MBOR) ist die Ausrichtung der medizinischen Rehabilitation an den Anforderungen der Arbeitswelt. In Ergänzung zur „klassischen“ medizinischen Rehabilitation handelt es sich hierbei um eine spezifische, auf die Bedürfnisse der im Erwerbsleben stehenden Rehabilitanden zugeschnittene Leistung.
Neben der Erkrankung wird in besonderem Maße die berufliche Situation in den Fokus der Behandlung gestellt. Elemente der MBOR sind beispielsweise eine spezielles Arbeitsplatztraining oder auch Gruppenprogramme zum beruflichen Verhalten und Erleben (z.B. Stressbewältigung oder Konfliktlösung am Arbeitsplatz). Den Betroffenen sollen im Rahmen der MBOR Strategien aufgezeigt werden, die ihnen helfen, die Anforderungen ihres Arbeitsplatzes zu bewältigen. Die MBOR wird nur in ausgewählten, besonders spezialisierten Rehabilitationseinrichtungen erbracht.
Für eine onkologische Rehabilitation müssen bestimmte persönliche und sogenannte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Wann kann eine onkologische Rehabilitation durchgeführt werden?
Die persönlichen Voraussetzungen liegen vor, wenn aus medizinischer Sicht folgende Punkte erfüllt sind:
Es reicht aus, wenn eine der folgenden drei Voraussetzungen erfüllt ist:
Die allgemeine Wartezeit ist erfüllt, wenn mindestens 60 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen belegt sind.
Onkologische Rehabilitationsleistungen können sie auch erhalten, wenn sie bereits eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung erhalten (zum Beispiel eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente). Das ist eine Besonderheit. Andere Leistungen zur Teilhabe werden für Altersrentner nicht gezahlt.
Nichtversicherte Ehe- oder Lebenspartner von Versicherten und Hinterbliebene können ebenfalls diese Rehabilitationsart erhalten. Auch für (nichtversicherte) Kinder ist eine onkologische Rehabilitation bis zum vollendeten 18. Lebensjahr möglich. Dies gilt für erkrankte Kinder von Versicherten oder Rentnern genauso wie für Stief- oder Pflegekinder, Enkel oder Geschwister, wenn sie in deren Haushalt aufgenommen oder vorwiegend von ihnen unterhalten worden sind.
Wenn Kinder sich in einer Ausbildung oder einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr befinden, können sie bis zum vollendeten 27. Lebensjahr als Kind berücksichtigt werden.
Nicht in jedem Fall wird eine onkologische Rehabilitation von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Keinen Anspruch auf eine Rehabilitation durch die gesetzliche Rentenversicherung hat, wer
Die gleichen Einschränkungen gelten auch für nichtversicherte Angehörige, die onkologische Rehabilitationsleistungen beantragen wollen.
TIPP: Sind für sie Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen, zahlt möglicherweise die gesetzliche oder ihre private Krankenversicherung eine onkologische Rehabilitation für sie. Bitte fragen sie bei ihrer Krankenkasse bzw. Krankenversicherung nach.
Onkologische Rehabilitationsleistungen müssen sie beantragen. Antragsformulare erhalten sie direkt bei der Deutschen Rentenversicherung, in den Auskunfts- und Beratungsstellen, bei den gesetzlichen Krankenkassen, Versicherungsämtern und von den Versichertenberatern. Diese Stellen sind ihnen auch beim Ausfüllen des Antrages behilflich.
Um die Zuständigkeit brauchen sie sich nicht zu kümmern, diese klären die Rehabilitationsträger unter sich und leiten ihren Antrag gegebenenfalls an die zuständige Stelle weiter. Sie werden selbstverständlich darüber informiert. Ihrem Antrag auf eine onkologische Rehabilitation müssen sie eine ärztliche Stellungnahme beifügen. Das kann ein aktueller Befundbericht, ein Gutachten oder auch ein aktueller Krankenhausbericht sein. Sollten sie ihre onkologische Rehabilitationsleistung als sogenannte Anschlussrehabilitation erhalten, gelten besondere Antragsformalitäten.
Wo bekomme ich das Antragspaket?
Das komplette Antragspaket mit allen erforderlichen Formularen können sie auch im Internet bei der Deutschen Rentenversicherung herunterladen.
Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt für sie die Kosten der Anwendungen, ihre Unterbringung und Verpflegung sowie ihre Reisekosten. Bei Rehabilitationsleistungen, die stationär durchgeführt werden, müssen sie aber etwas zuzahlen. Wird die Rehabilitation ganz tägig ambulant durchgeführt, entstehen ihnen dagegen keine Kosten. Bestimmte Personengruppen müssen keine Zuzahlungen leisten oder können sich davon befreien lassen.
Die Zuzahlung richtet sich nach der Dauer ihres Aufenthaltes in der Rehabilitationseinrichtung. Pro Kalendertag müssen sie 10 Euro zuzahlen, längstens jedoch für 42 Tage im Kalenderjahr. Hierbei werden Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres - die sie gegebenenfalls schon bei einer anderen Rehabilitation oder einer Behandlung im Krankenhaus gezahlt haben - mitgezählt. Ob dies für eine Rehabilitation von der Krankenversicherung oder Rentenversicherung erfolgte, spielt dabei keine Rolle.
Teilen sie deshalb in ihrem Reha-Antrag mit, ob sie bereits Zuzahlungen geleistet haben. Bei einer Anschlussrehabilitation müssen sie längstens für 14 Tage zuzahlen. Hier werden ebenfalls Zuzahlungen, die sie im selben Kalenderjahr bereits für eine Krankenhausbehandlung oder eine weitere Anschlussrehabilitation geleistet haben, berücksichtigt.
Erhalten sie während der Rehabilitation Übergangsgeld (s. Kapitel „Unterstützung“), entfällt die Zuzahlung. Bitte beachten sie: Sind sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 18 Jahre alt, müssen sie zu einer Rehabilitation nichts zuzahlen. Bekommen sie als nichtversicherter Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Hinterbliebener die onkologische Rehabilitation, gelten für sie die selben Bedingungen.
Unter bestimmten Voraussetzungen (beispielsweise bei geringem Einkommen) können sie sich auf Antrag teilweise oder vollständig von der Zuzahlung befreien lassen. Antragsformulare erhalten sie bei den Krankenkassen, den Versicherungsämtern oder ihrem Rentenversicherungsträger. Bei nichtversicherten Angehörigen werden die Einkommensverhältnisse des Versicherten beziehungsweise Rentners für die Berechnung der Zuzahlung zugrunde gelegt.
Die Einkommensgrenze für die Befreiung von der Zuzahlung wird jährlich neu festgelegt. Wenn sie im Jahr 2016 monatlich weniger als 1 163 Euro (netto) verdienen, können sie vollständig von der Zuzahlung befreit werden. Wer Erwerbseinkommen und Sozialleistungen bekommt, bei dem werden beide Einkommensarten zusammengerechnet. Vollständig von der Zuzahlung befreit werden können sie auch, wenn sie Hilfe zum Lebensunterhalt beziehungsweise Leistungen zur Grundsicherung (beispielsweise Arbeitslosengeld II) bekommen – unabhängig von der Art und der Höhe der Leistungen. Auch hier muss die Befreiung beantragt werden.
Eine teilweise Befreiung von der Zuzahlung ist ebenfalls möglich, wenn der Rehabilitand ein Kind hat (für das Anspruch auf Kindergeld besteht) oder selbst pflegebedürftig ist und bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Gleiches gilt, wenn der Ehe- oder Lebenspartner, mit dem der Versicherte/Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat. Den jeweils aktuellen Zuzahlungsbetrag und weitere wertvolle Hinweise können sie dem Informationsblatt zum Rehabilitationsantrag entnehmen.
Versicherte/Rentner, die überhaupt keine Einkünfte haben, müssen keine Zuzahlung leisten. Wird aus ihrer Versicherung eine onkologische Rehabilitation für ihr Kind durchgeführt, müssen sie unabhängig vom Alter des Kindes ebenfalls nichts zuzahlen.
Unser Tipp: Ihrem Rehabilitationsantrag sollten sie eine aktuelle Entgeltbescheinigung oder den aktuellen Bescheid der Stelle, von der sie Sozialleistungen erhalten, beifügen.
Damit sie und ihre Familie während der onkologischen Rehabilitation finanziell versorgt sind, gibt es eine Reihe zusätzlicher Unterhaltsleistungen. Dazu gehören das Übergangsgeld, die Erstattung von Reisekosten, die Finanzierung einer Haushaltshilfe oder auch die Übernahme von Kinderbetreuungskosten.
Unser Tipp: Bei Fragen zur onkologischen Rehabilitation können sie sich gerne auch an die Psychosozialen Beratungsstellen der Sächsischen Krebsgesellschaft e.V. in Zwickau und Glauchau oder das Krebsberatungstelefon unter der Rufnummer 03 75 - 28 14 05 wenden.
Übergangsgeld können sie für stationäre wie auch für ganztägig ambulant durchgeführte Leistungen erhalten. Als Unterhaltsersatz soll es Einkommenslücken für die Dauer ihrer Rehabilitation überbrücken. Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich im Allgemeinen nach den letzten Arbeitsentgelten beziehungsweise Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie den familiären Gegebenheiten.
Einen Anspruch auf Übergangsgeld haben sie nur, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Rehabilitation oder – falls sie krank sind und nicht mehr arbeiten können – unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Erhalten sie eine Entgeltersatzleistung (zum Beispiel wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit), müssen dieser Einkünfte zugrunde liegen, aus denen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Das Übergangsgeld beträgt 75 oder 68 Prozent ihres letzten Nettoverdienstes. Welcher Prozentsatz für sie gilt, hängt zum Beispiel davon ab, ob ein Kind in ihrem Haushalt lebt oder ein Familienmitglied pflegebedürftig ist.
Arbeitnehmer erhalten bei Arbeitsunfähigkeit ihr Gehalt im Regelfall sechs Wochen vom Arbeitgeber weitergezahlt. Übergangsgeld, das den während der Rehabilitation wegfallen den Verdienst ersetzen soll, bekommen sie somit erst, wenn die Entgeltfortzahlung abgelaufen oder der Anspruch durch gleiche Vorerkrankungen aufgebraucht ist.
Waren sie vor der Rehabilitation arbeitslos, erhalten sie unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld in Höhe ihrer bisherigen, von der Agentur für Arbeit bezogenen Leistung.
Empfänger von Arbeitslosengeld II erhalten auch während der Rehabilitation diese Leistungen regelmäßig vom Träger der Grundsicherung (zum Beispiel von der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter) weiter.
Bei Selbständigen beziehungsweise freiwillig Versicherten wird das Übergangsgeld aus den Beiträgen im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Rehabilitation ermittelt.
Wenn sie Übergangsgeld bekommen, bleiben sie auch sozialversichert. Die Beiträge zahlt die Deutsche Rentenversicherung für sie. Den Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung müssen sie jedoch selbst zahlen. Inbegriffen ist auch der Unfallversicherungsschutz, also zum Beispiel der Weg zur Rehabilitationseinrichtung und zurück.
Ihre Reisekosten übernehmen die Rehabilitationsträger. Erstattet werden grundsätzlich die Kosten für die Hin- und Rückfahrt zwischen ihrem Wohnort und der Rehabilitationseinrichtung in Höhe der Tarife für öffentliche Verkehrsmittel. Das gilt für stationär und ganz tägig ambulant durchgeführte Behandlungen gleichermaßen.
Mit der Einladung zur Rehabilitation übersendet ihnen die Reha-Einrichtung Informationsmaterial, dem sie weitere Einzelheiten entnehmen können. Wenn sie mit ihrem privaten Kraftfahrzeug fahren, wird die Zahlung einer Wegstreckenentschädigung geprüft.
Unser Tipp: In ihrem eigenen Interesse sollten sie besser nicht ihr privates Kraftfahrzeug nutzen. Denn gegebenenfalls kann ihnen das Fahren aus medizinischen Gründen untersagt werden.
Der Rehabilitationsträger kann auch Kosten für eine Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung übernehmen. Eine Haushaltshilfe ist immer dann möglich, wenn sie wegen der Teilnahme an der Rehabilitation ihren Haushalt nicht weiterführen können und auch eine andere im Haushalt lebende Person diese Arbeiten nicht übernehmen kann. Außerdem muss ein Kind im Haushalt leben. Das Kind muss zu Beginn der Haushaltshilfe jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sein.
Unter Umständen kann das Kind auch in die Rehabilitationseinrichtung mitgenommen werden. Es dürfen jedoch keine medizinischen Einwände bestehen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Haushaltshilfe nicht vor, etwa weil das Kind schon zwölf Jahre alt oder älter ist, können Kosten für die Betreuung des Kindes übernommen werden, wenn diese durch die Teilnahme an der Rehabilitation unvermeidbar entstehen.
Unser Tipp: Nähere Informationen zur Haushaltshilfe erhalten sie z.B. in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung.
Die Rehabilitationsträger belegen im gesamten Bundesgebiet Rehabilitationseinrichtungen, welche jeweils auf bestimmte Indikationen ausgerichtet sind. Der Träger entscheidet im Antragsverfahren immer auch über den Leistungsumfang. Das bedeutet, es werden Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Rehabilitationsleistungen festgelegt. Zusätzlich wird auch die jeweilige Rehabilitationseinrichtung ausgewählt.
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Gern können sie dem Rehabilitationsträger ihre Wünsche zur Region, zum Ort oder zu einer speziellen Rehabilitationseinrichtung nennen. Die Träger werden ihre Wünsche so weit wie möglich berücksichtigen. Hier finden Sie eine Beispiel-Formulierung zur Ausübung Ihres Wunsch- und Wahlrechts.
Rehabilitationsleistungen werden normalerweise im Inland durchgeführt. Von diesem Grundsatz kann nur dann abgewichen werden, wenn die von ihnen gewünschte Rehabilitationseinrichtung im Ausland die Leistungen in vergleichbarer Qualität und mit gleicher Wirksamkeit kostengünstiger anbietet. Dabei stellen die Rehabilitationsträger die gleichen Anforderungen an die ausländischen Rehabilitationseinrichtungen wie an inländische Einrichtungen. Das betrifft sowohl das medizinische und therapeutische Konzept als auch die räumliche und medizinische Ausstattung der Einrichtung.
Grundsätzlich können sie sich auch selbst um ihre Rehabilitation kümmern und die entstandenen Kosten von den Rehabilitationsträgern erstattet bekommen. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Beispielsweise dann, wenn zum Beispiel der Rentenversicherungsträger nicht in einer angemessenen Zeit über ihren Antrag entschieden beziehungsweise ihnen keinen hinreichenden Grund für die Verzögerung mitgeteilt hat. In diesem Fall müssten sie ihren Rentenversicherungsträger auffordern, innerhalb der nächsten zwei bis drei Wochen über ihren Antrag zu entscheiden, und ihm mitteilen, dass sie sich ansonsten selbst um die Rehabilitation kümmern. Handelt der Rentenversicherungsträger in dieser Zeit nicht, muss er ihnen die entstandenen Kosten für die selbst besorgte Rehabilitation erstatten. Sie bekommen jedoch nur den Anteil ihrer Aufwendungen zurück, der tatsächlich erforderlich war, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.
Bitte beachten Sie! Bei dieser Variante müssen sie im Vorfeld richtig einschätzen können, welche Leistungen im Einzelnen überhaupt notwendig sind. Andernfalls könnten ihnen einige Kosten nicht erstattet werden; sie müssten diese dann selbst tragen.
Eingestellt von: Redaktion TelMaCare (SW / TH)
Erstellt am: 08. September 2022
Letzte Aktualisierung am: 08. September 2022
Berufsförderung
Voraussetzungen
Arbeiten trotz Handicaps
Weitere Hilfen
Zurück auf die Schulbank
Eignung & Arbeitserprobung
Arbeitgeber-Unterstützung
Besondere Werkstätten
Praktische Informationen
Nach einer überstandenen Krebsbehandlung geht es für viele Betroffene vor allem darum in ihrem Leben wieder zurück in den gewohnten Alltag und zur schmerzlich vermissten Normalität zurück zu finden.
Dazu gehört es auch wieder berufstätig zu sein. Arbeiten zu können, optimaler Weise am „eigenen“ alten Arbeitsplatz, bedeutet für sie Normalität, gibt ihnen Sicherheit und stärkt das Selbstwertgefühl sowie die Lebenszufriedenheit.
Dabei ist die Rückkehr ins Arbeitsleben für die Betroffenen jedoch auch immer mit Fragen und Belastungen verbunden:
Ist die Frage der Belastbarkeit nicht eindeutig klar, so kann in Absprache mit dem Arbeitgeber die Arbeitsbelastung im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme erprobt und langsam gesteigert werden. Der Körper gewöhnt sich dann nach und nach wieder an den regelmäßigen Arbeitsrhythmus und die Belastungen durch die Berufstätigkeit. Auf diese Wiedereingliederung besteht nach 6 Wochen Krankheit ein rechtlicher Anspruch. Der Körper gewöhnt sich dann nach und nach wieder an den regelmäßigen Arbeitsrhythmus und die Belastungen durch die Berufstätigkeit.
Dabei ist die Rückkehr in den Beruf für die Betroffenen nicht unbedingt eine Bürde. Viele Betroffene würden gerne wieder zur Arbeit gehen, da ihnen der Beruf das Gefühl gibt, gebraucht zu werden, ihnen hilft einen strukturierten Tagesablauf zu finden und soziale Kontakt, z.B. mit den Arbeitskollegen, zu pflegen.
Dabei müssen Betroffene den Weg zurück in den Beruf nicht alleine finden. Die Reha-Beratungsstellen oder auch direkt die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland helfen ihnen dabei, trotz gesundheitlicher Probleme wieder ihre Frau oder ihren Mann im Beruf zu stehen. Die sogenannten „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ unterstützen sie dabei, ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder ihnen auch neue Berufschancen zu eröffnen.
Im Folgenden möchten wir ihnen einen Überblick über das breite Leistungsspektrum der beruflichen Rehabilitation geben, welches von finanzieller Unterstützung über verschiedene Ausbildungs- und Weiterbildungsangebote bis hin zur Bereitstellung von Hilfsmitteln am Arbeitsplatz reicht, ihnen zeigen was bei der Antragstellung zu beachten ist und ihnen kompetente Ansprechpartner und Kontaktadressen nennen.
Ziel der Berufsförderung ist es, Menschen trotz Erkrankung oder Behinderung möglichst dauerhaft ins Berufsleben einzugliedern und eine vorzeitige Rente zu vermeiden.
Alle Menschen mit einer gesundheitlichen Einschränkung können einen Antrag auf Hilfen zur beruflichen Rehabilitation stellen. Dieser kann direkt bei einem der Reha-Träger (z.B. Rentenversicherung, ARGE) oder bei einer der gemeinsamen Servicestellen der Reha-Träger, die in jedem Landkreis existieren (s. Anhang), gestellt werden.
Wenn a) der Versicherte 15 Beitragsjahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat oder b) in den letzten 6 Monaten eine medizinische Reha über seine Trägerschaft erfolgt ist oder c) bereits einmal eine Teilrente bezogen wurde, sind die Deutschen Rentenversicherungen der Leistungsträger für die berufliche Rehabilitation. Trifft keiner dieser Punkte zu, liegt die Trägerschaft für die berufliche Reha in der Regel bei der Agentur für Arbeit.
Die Leistungen zur beruflichen Rehabilitation können allein oder auch ergänzend zu einer bereits erfolgten medizinischen Rehabilitation durchgeführt werden. Es gibt Maßnahmen, die den Arbeitsplatz erhalten sollen, aber auch Aus- und Weiterbildungsangebote, die ihnen ganz neue berufliche Perspektiven ermöglichen können. Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die durch die Rentenversicherung erbracht werden können zählen:
Bei der Auswahl der Leistungen werden individuell unterschiedliche Faktoren wie Eignung, Neigung und auch ihre bisherige Tätigkeit angemessen berücksichtigt. Auch die aktuelle Lage auf dem Arbeitsmarkt fließt in die Entscheidung mit ein.
Durchgeführt werden die Leistungen möglichst am Wohnort, zumindest in Wohnortnähe. Nur wenn die Art oder Schwere ihrer Behinderung es erfordern, können sie stationär in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation stattfinden. Das ist immer dann notwendig, wenn sie aufgrund der Behinderung auf die medizinischen, psychologischen oder sozialen Dienste angewiesen sind, die dort angeboten werden.
Wenn sie an einer Leistung teilnehmen und deshalb auswärts wohnen müssen, übernimmt ihre Rentenversicherung die Mietkosten für ihre Unterkunft. Auch Verpflegungskosten können erstattet werden.
Wenn sie täglich zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte pendeln müssen und mindestens acht Stunden vom Wohnort abwesend sind, bekommen sie eine Mittagessenpauschale. Verpflegungskosten übernimmt der Rehabilitationsträger nur dann, wenn die Ausbildungsstätte keine kostenlose Mittagsmahlzeit anbietet.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dauern grundsätzlich so lange, wie sie für das angestrebte Berufsziel allgemein üblich oder vorgesehen sind. Weiterbildungen, die ganztägig stattfinden, sind auf zwei Jahre begrenzt. Ist eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung in dieser Zeit nicht zu erwarten, können aber auch längerfristige Aus- oder Weiterbildungen durchgeführt werden. Dies hängt von der Art und Schwere der Behinderung, von deren Prognose und Entwicklung sowie von der Situation auf dem Arbeitsmarkt ab.
Bitte beachten sie: Eine Förderung einzelner herausgelöster Ausbildungsabschnitte für sich, die innerhalb einer länger als zwei Jahre dauernden Berufsausbildung liegen, ist nicht möglich. Vorbereitungslehrgänge oder Vorförderungen im Rahmen der Rehabilitation werden bei der Zweijahresfrist nicht mitgezählt.
Die Leistungen werden grundsätzlich im Inland durchgeführt. Unabhängig davon können Tagespendler, die den ausländischen Arbeitsmarkt eines angrenzenden Nachbarstaates nutzen möchten, bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung ebenfalls mit Zuschüssen, einem Gründungszuschuss oder Hilfsmitteln am Arbeitsplatz unterstützt werden.
Unser Tipp: Bei Fragen zur beruflichen Rehabilitation können sie sich gerne auch an die Psychosozialen Beratungsstellen der Sächsischen Krebsgesellschaft e.V. in Zwickau und Glauchau oder das Krebsberatungstelefon unter der Rufnummer 03 75 - 28 14 05 wenden.
Die persönlichen Voraussetzungen für berufliche Rehabilitationsleistungen erfüllen sie, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist und durch Rehabilitationsleistungen
Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen sie zusätzlich eine der folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie können diese Leistungen erhalten, wenn
Wenn bei ihnen keiner dieser Punkte zutrifft, ist die Agentur für Arbeit ihr Ansprechpartner. Empfänger einer Erwerbsminderungsrente oder hinterbliebene Ehepartner mit Anspruch auf eine große Witwen- oder Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllen stets diese Voraussetzungen für eine berufliche Rehabilitation.
Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung kommen nicht in Frage, wenn sie
Wenn sie persönliche Hilfsmittel benötigen oder ihr Arbeitsplatz mit besonderen technischen Hilfsmitteln ausgestattet werden muss, damit sie dort dauerhaft arbeiten können, übernimmt ihre Rentenversicherung hierfür die Kosten. Damit sollen die Folgeerscheinungen ihrer Behinderung für die berufliche Tätigkeit ausgeglichen werden. Allerdings werden für persönliche Hilfsmittel die Kosten nicht übernommen, wenn damit nur eine medizinische Funktionsstörung beseitigt wird. Wenden sie sich hierzu auch an ihren Arbeitgeber oder Betriebsarzt.
Zur sogenannten Kraftfahrzeughilfe gehören Zuschüsse
Voraussetzung hierfür ist, dass sie aufgrund ihrer Behinderung dauerhaft auf die Nutzung eines Autos angewiesen sein müssen, um ihren Arbeits- oder Ausbildungsort erreichen zu können. Die Zuschüsse für den Kauf eines Autos und die Fördermittel für eine Fahrerlaubnis werden abhängig von der Höhe ihres Einkommens gezahlt. Die Kosten für die behindertengerechte Zusatzausstattung ihres Fahrzeugs übernimmt die Rentenversicherung dagegen unabhängig von der Höhe ihres Einkommens.
Dazu zählen beispielsweise Aufwendungen für ein Automatikgetriebe, für Lenkhilfen, Bremskraftverstärker oder verstellbare und schwenkbare Sitze. Das Auto sollte hinsichtlich Größe und Ausstattung für ihre Behinderung angemessen sein und die Zusatzausstattung keinen unverhältnismäßigen Mehraufwand erfordern. Grundsätzlich wird hier von einem Fahrzeug der unteren Mittelklasse ausgegangen. Alternativ kann die Rentenversicherung ihnen auch Zuschüsse für ihre Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle durch Transportdienste zahlen. Dies ist möglich, wenn die Beförderungskosten letztlich wirtschaftlicher sind als der Zuschuss für den Kauf eines Autos oder sie selbst nicht Auto fahren können.
Sie können bei der Suche beziehungsweise Aufnahme einer neuen Arbeit unterstützt werden. Finanziell gefördert werden beispielsweise:
Im Rahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung können sie auch an vielfältigen Veranstaltungen teilnehmen, die ihre berufliche Eingliederung unterstützen. Hierzu gehören beispielsweise
Wohnungshilfen sind Förderbeträge, die sie für den behindertengerechten Um- und Ausbau ihres Wohnbereichs erhalten können. Die Baumaßnahmen müssen dazu beitragen, ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder einen neuen bekommen zu können. Sie dürfen nicht in erster Linie einer besseren Lebensqualität dienen. Auch für eine behindertengerechte Zufahrt (Auffahrrampe) zur Wohnung könnten sie einen Zuschuss erhalten.
Bitte beachten Sie: Kosten, die bei der Wohnraumbeschaffung entstehen (Maklergebühren oder Kautionen), müssen sie jedoch allein tragen.
Wenn sie schwerbehindert sind und für die Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitsassistenz benötigen, erhalten sie von der Rentenversicherung finanzielle Unterstützung. Die Kosten werden längstens für drei Jahre übernommen. Bei weiterem Bedarf finanziert das Integrationsamt die Arbeitsassistenz.
Bitte beachten Sie: Rehabilitationsträger und Integrationsamt arbeiten eng zusammen. Zuständig für die Durchführung der Arbeitsassistenz ist ausschließlich das Integrationsamt.
Auch als Gründer einer selbständigen Existenz können sie im Rahmen der beruflichen Rehabilitation unterstützt werden. Wenn ihre selbständige Tätigkeit zu ihrem Krankheitsbild passt und sie – statt arbeitslos zu sein – dadurch ins Erwerbsleben zurückfinden, erhalten sie einen Gründungszuschuss.
Dieser ist genauso hoch wie ihre zuvor von der Agentur für Arbeit gezahlte Unterstützung und enthält zusätzlich einen Pauschalbetrag für Sozialversicherungsbeiträge. Der Gründungszuschuss wird für neun Monate gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie den Gründungszuschuss in einer zweiten Phase für weitere sechs Monate bekommen – dann aber ausschließlich in Höhe des Pauschalbetrages für die soziale Absicherung.
Durch eine Erkrankung können Lücken im beruflichen Wissen entstehen, bisherige Kenntnisse und Fähigkeiten sogar verloren gehen oder technische Neuerungen einfach verpasst werden. Damit sie dies möglichst ausgleichen können, bietet die berufliche Rehabilitation verschiedene Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen an. Durchgeführt werden die verschiedenen Bildungsangebote von privaten Bildungsträgern, staatlichen Fachschulen, Betrieben, Berufsförderungswerken oder ähnlichen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.
Leistungen zur Berufsvorbereitung bietet ihnen der Rehabilitationsträger dann an, wenn ihnen für eine Bildungsmaßnahme noch bestimmte Grundkenntnisse fehlen. Dafür gibt es berufsbezogene Förderlehrgänge, Lehrgänge zur Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeiten und Grundausbildungslehrgänge (beispielsweise eine blindentechnische Grundausbildung). Sie können stundenweise ambulant oder stationär als Vollzeitförderung durchgeführt werden.
Die berufliche Anpassung soll ihnen helfen, im alten Beruf wieder Fuß zu fassen. Sie baut auf vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf und schließt eingetretene Wissenslücken. Außerdem sollen sie berufliche Kenntnisse aktualisieren und den neuen technischen Erfordernissen beziehungsweise Standards anpassen. Sie erlernen ihren alten Beruf also noch einmal neu.
Die berufliche Anpassung kann auch dazu dienen, eine andere Tätigkeit – beispielsweise an einem anderen Arbeitsplatz – im erlernten Beruf auszuüben. Maßnahmen, die lediglich die Allgemeinbildung betreffen, gehören aber nicht dazu.
Bei der beruflichen Weiterbildung geht es darum, neues Wissen zu erlangen und vorhandene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern. Hierzu zählen die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
Die berufliche Fortbildung dient ihrer Weiterqualifizierung im bisherigen Beruf. Sie soll ihnen damit eine Wiedereingliederung in das gewohnte Arbeitsfeld ermöglichen.
Wenn sie ihre bisherige Tätigkeit wegen ihrer Behinderung nicht mehr ausüben können, bietet ihnen die Rentenversicherung eine Umschulung an. Umschulen heißt, ihnen werden Kenntnisse und Fähigkeiten für eine behindertengerechte Tätigkeit mit neuen Arbeitsinhalten vermittelt. Sie können also im Rahmen der beruflichen Rehabilitation sogar einen völlig neuen Beruf erlernen, wenn sie diesen auch unter Berücksichtigung ihrer Behinderung ausüben können.
Bitte beachten Sie: Eine Umschulung sollten sie mit einer Qualifikation, zum Beispiel mit einer Prüfung vor der Handwerks oder Industrie und Handelskammer, abschließen. Sie wird in Berufsförderungswerken, aber auch an Fachschulen oder in Betrieben durchgeführt.
Die berufliche Ausbildung umfasst alle Maßnahmen, die den Weg in eine Beschäftigung ermöglichen. Sie ist die erste zu einem Abschluss führende berufliche Bildungsmaßnahme. Dazu gehören:
Wenn es für sie aufgrund ihres gesundheitlichen Handicaps besonders schwierig sein sollte, wieder fit für den allgemeinen Arbeitsmarkt zu werden, gibt es die Möglichkeit einer individuellen betrieblichen Qualifizierung. Mit dem Instrument „Unterstützte Beschäftigung“ kann dann alternativ zu einer Leistung in einer Werkstatt für behinderte Menschen die berufliche Wiedereingliederung erreicht werden.
Professionelle Helfer (beispielsweise Integrationsfachdienste) finden für sie zunächst geeignete Arbeitsmöglichkeiten. In einer betrieblichen Qualifizierung, die ein oder zwei Jahre dauert, werden ihnen dann individuell notwendige praktische Inhalte, tätigkeitsübergreifende Kenntnisse und Schlüsselqualifikationen vermittelt, damit sie einen Arbeitsvertrag abschließen können. Diese Leistung bereitet sie also auf den Wiedereinstieg in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, das künftig wieder ihren Unterhalt sichern soll.
Der Rehabilitationsträger sucht mit ihnen gemeinsam eine Leistung aus, die für ihre berufliche Eingliederung zweckmäßig und trotzdem wirtschaftlich ist. Nicht immer lässt sich gleich feststellen, welche Art der Leistung oder welche einzelnen Schritte hierfür am besten geeignet sind. Eine Arbeitserprobung und die Klärung ihrer beruflichen Eignung können hier hilfreich sein.
Bei der Prüfung ihrer beruflichen Eignung werden Faktoren wie das individuelle Leistungsvermögen, Neigung sowie die Auswirkungen der Behinderung auf die spätere berufliche Tätigkeit beurteilt. Eine anschließende Arbeitserprobung kann dann klären, ob sie den Ausbildungs- und Arbeitsplatzanforderungen des Berufs, der geeignet erscheint, tatsächlich gerecht werden.
Auch ihr Arbeitgeber wird von der Rentenversicherung finanziell unter stützt, wenn er ihnen einen beruflichen Wiedereinstieg ermöglicht oder sie betrieblich aus- und weiterbildet. Zuschüsse gibt es außerdem für Beschäftigungen auf Probe und behinderungsbedingte Einrichtungen beziehungsweise Umbauten im Betrieb. Einen Anspruch auf Zuschüsse hat der Arbeitgeber selbst jedoch nicht, auch wenn er letztlich der Begünstigte ist. Den Zuschuss müssen sie beantragen. Machen sie das Thema „Berufsförderung“ deshalb zur Chefsache und informieren sie den Arbeitgeber über die unterschiedlichen finanziellen Fördermöglichkeiten.
Wenn ihr Arbeitgeber ihnen von sich aus eine behindertengerechte Aus- oder Weiterbildung im Betrieb anbietet, dies aber an die Bedingung knüpft, dass sich auch der Rentenversicherungsträger finanziell daran beteiligt, kann beispielsweise ein solcher Zuschuss gezahlt werden. Für die Höhe des Zuschusses sind die Art und Schwere ihrer Behinderung und der Mehraufwand für ihre Unterweisung maßgeblich. Die Zuschusshöhe ist auch hier von ihrem Leistungsstand abhängig.
Um Arbeitgebern einen Anreiz zu geben, Arbeitnehmern mit gesundheitlichem Handicap möglichst dauerhaft einen Arbeitsplatz zu bieten, zahlt die Rentenversicherung Eingliederungszuschüsse. Dies sind Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, die ihr Arbeitgeber in ihrer Einarbeitungsphase bekommen kann. Sie sollen die verminderte Arbeitsleistung ausgleichen, bis sie die volle Leistungsfähigkeit erreicht haben. Die Höhe richtet sich nach dem Leistungsstand des Versicherten und wird zwischen Rentenversicherung und Arbeitgeber jeweils vereinbart.
Zuschüsse kann ihr Arbeitgeber auch dann bekommen, wenn er ihnen zur Wiedereingliederung einen Arbeitsplatz anbietet, der von Anfang an ihrem Leistungsvermögen entspricht. Die Vermittlung neuer Fähigkeiten und Kenntnisse ist dann nicht zwingend erforderlich.
Unser Tipp: Bei Fragen zur beruflichen Eingliederung können sie sich gerne auch an die Psychosozialem Beratungsstellen der Sächsischen Krebsgesellschaft e.V. in Zwickau und Glauchau oder das Krebsberatungstelefon unter der Rufnummer 03 75 - 28 14 05 wenden.
Zu Aufwendungen, die für eine behinderungsbedingte Ausstattung des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes erforderlich sind, zahlt die Rentenversicherung Zuschüsse. Dazu gehören beispielsweise Umbauten wie Auffahrrampen, Treppenhilfen oder behindertengerechte sanitäre Anlagen.
Wenn durch eine Beschäftigung auf Probe ihre Chancen auf eine vollständige und dauerhafte Eingliederung steigen oder überhaupt erst entstehen, kann für diese Beschäftigung ein Zuschuss gezahlt werden. Von einer Beschäftigung auf Probe profitieren beide Seiten: sie können testen, ob sie den Arbeitsplatz ausfüllen können. Der Arbeitgeber sieht, ob sie dafür geeignet sind, und kann über eine weitere Beschäftigung entscheiden. Die während der Probezeit anfallenden Lohn- und Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung übernimmt ihre Rentenversicherung zumindest teilweise, manchmal auch ganz.
Die Rentenversicherung hilft ihnen auch dann, wenn die Einschränkungen durch ihre Behinderung so gravierend sind, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht wieder Fuß fassen können. Berufsfördernde Leistungen bietet die Rentenversicherung daher auch für den besonderen Arbeitsmarkt der Werkstätten für behinderte Menschen an. Diese werden im Eingangs- und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchgeführt und finanziert. Es muss jedoch absehbar sein, dass sie auf diesem besonderen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig sind beziehungsweise nur dort einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen können.
Im Eingangsverfahren wird zunächst geprüft, ob sie für die Aufnahme in einer solchen Einrichtung geeignet sind. Anschließend wird ein Eingliederungsplan erstellt. Dieses Verfahren dauert bis zu drei Monate.
Im Berufsbildungsbereich wird ihr Leistungsvermögen dann so weit gefördert, dass sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen wirtschaftlich verwertbare Arbeit leisten können und damit wieder versicherungspflichtig tätig werden.
Die Leistungen im Berufsbildungsbereich können längstens zwei Jahre durchgeführt werden.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten sie nur, wenn sie einen Antrag stellen. Wir empfehlen ihnen, den Antrag bei einem Rehabilitationsberater ihrer Rentenversicherung zu stellen. Dieser koordiniert die Zusammenarbeit mit anderen Rehabilitationsträgern, mit der Agentur für Arbeit und mit den Integrationsfachdiensten, die bei Bedarf ein bewährtes Netzwerk bilden.
Doch auch andere öffentliche Stellen, wie die Agenturen für Arbeit, die gesetzlichen Krankenkassen oder die Versicherungsämter, nehmen ihren Antrag entgegen und sind ihnen beim Ausfüllen der Formulare gern behilflich.
Antragsformulare zur Teilhabe am Arbeitsleben gibt es z.B. direkt bei ihrem Rentenversicherungsträger. Sie können sich die Antragsunterlagen auch direkt bei der DRV herunterladen. Fügen sie ihrem Antrag bitte unbedingt den Zusatzfragebogen mit der Bezeichnung G 130 und für die Kraftfahrzeughilfe den Zusatzfragebogen G 140/142 sowie eine aktuelle Verdienstbescheinigung bei. Ohne ihre vollständigen Angaben in diesen Fragebögen ist keine fristgerechte Entscheidung über ihren Antrag möglich. Die gewünschten Hilfen und Leistungen sollten sie möglichst ausführlich begründen.
Ihrem Antrag müssen sie außerdem einen Befundbericht von ihrem behandelnden Arzt beifügen. Der Arzt muss die Art ihrer Erkrankung und die Notwendigkeit der Rehabilitationsleistungen bestätigen. Die Befundberichte erhalten sie bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger. Sie finden sie auch auf dessen Internetseite. Die Kosten für den ärztlichen Befundbericht übernimmt ihre Rentenversicherung.
Anhand ihrer eingereichten Unterlagen wird dann geprüft, ob sie alle Voraussetzungen erfüllen und welche Leistungen für sie in Frage kommen.
Unser Tipp: Sie brauchen sich nicht darum zu kümmern, welche Stelle zuständig ist. Das klären die Rehabilitationsträger unter sich und leiten ihren Antrag an die jeweils richtige Adresse weiter. Sie werden selbstverständlich darüber informiert.
Der Reha-Berater ist ihr direkter Ansprechpartner in allen berufs- und arbeitskundlichen Fragen. Er begleitet und überwacht das Verfahren bis zur beruflichen Wiedereingliederung. Bei Bedarf koordiniert er die Zusammenarbeit mit anderen Rehabilitationsträgern.
Sie erreichen den Reha-Berater über ihren Rentenversicherungsträger oder die Gemeinsame Servicestelle für Rehabilitation in ihrer Region. Die Reha-Berater führen wöchentlich einen Sprechtag durch. Da die Berater auch im Außendienst tätig sind, empfehlen wir ihnen, telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
Damit sie wieder dauerhaft ins Erwerbsleben einsteigen können, orientieren sich die Leistungen der Berufsförderung an den Erfordernissen des Arbeitsmarktes. Bei der Einleitung und Durchführung einer beruflichen Rehabilitation arbeitet die Rentenversicherung daher bei Bedarf mit der Agentur für Arbeit zusammen. Diese gibt eine einzelfall- beziehungsweise arbeitsmarktbezogene Einschätzung ab. Zum Beispiel wird geprüft, ob sie für eine Qualifizierungsmaßnahme geeignet sind oder in welchem Umfang eine besondere Arbeitsplatzausstattung notwendig ist.
Der Integrationsfachdienst kann berufsfördernde Leistungen ergänzen. Bei besonderen Schwierigkeiten im beruflichen Alltag kann er sie berufsbegleitend unterstützen. Die Integrationsfachdienste helfen auch bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz und bieten Arbeitgebern ausführliche Informationen und Beratung an.
Damit ihre Familie und sie auch während der Rehabilitation finanziell gesichert sind, bietet die Rentenversicherung zusätzlich sogenannte ergänzende Leistungen an. Hierbei handelt es sich um finanzielle Hilfen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Rehabilitationsleistung erhalten können.
Für die Dauer einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zahlen wir ihnen grundsätzlich Übergangsgeld. Als Unterhaltsersatz soll es Einkommenslücken überbrücken beziehungsweise von vornherein ausschließen. Die Höhe richtet sich zum einen nach den letzten Arbeitseinkünften beziehungsweise den letzten Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung; zum anderen nach einem fiktiven Arbeitsentgelt einer altersmäßig und beruflich vergleichbaren Person, die nicht behindert ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Übergangsgeld auch für Zeiten nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie zwischen zwei zusammenhängenden berufsfördernden Leistungen gezahlt werden. Das gilt auch für die Zeit zwischen einer medizinischen und sich anschließenden berufsfördernden Rehabilitation.
Bitte beachten Sie: Während des Bezuges von Übergangsgeld sind sie sozialversichert. Die Beiträge übernimmt ihr Rehabilitationsträger für sie. Inbegriffen ist auch der Unfallversicherungsschutz. Dieser schließt den Weg zur Rehabilitationseinrichtung und zurück mit ein. Den Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung müssen sie jedoch selbst zahlen.
Reisekosten, die ihnen wegen einer berufsfördernden Rehabilitation entstehen, übernimmt ihr Rehabilitationsträger. Erstattet werden grundsätzlich die Kosten für die Hin- und Rückfahrt zwischen ihrem Wohnort und der Ausbildungsstätte in Höhe der Tarife für öffentliche Verkehrsmittel. Schöpfen sie mögliche Fahrpreisermäßigungen dabei bitte aus. Reisen sie mit ihrem eigenen Kraftfahrzeug an, erhalten sie eine Wegstreckenentschädigung.
Darüber hinaus werden in der Regel auch die Reisekosten für zwei Familienheimfahrten im Monat zu ihrem Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsort übernommen, falls sie außerhalb untergebracht sind. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zu ihrem Aufenthaltsort und zurück Reisekosten übernommen werden.
Der Rehabilitationsträger kann auch Kosten für eine Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung übernehmen, wenn eine Teilnahme an der Rehabilitationsleistung ansonsten nicht möglich ist. Diese Kostenübernahme sollten sie jedoch vor Beginn der Berufsförderung beantragen. Möglich ist die Kostenübernahme, wenn ihnen wegen der Teilnahme an der Rehabilitation die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und auch andere im Haushalt lebende Personen ihren Haushalt nicht weiterführen und die Kinder nicht versorgen können.
Außerdem muss ein Kind unter zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen sein. Bei der Suche nach einer geeigneten Person haben sie die freie Wahl.
Bitte beachten Sie: Liegen die Voraussetzungen für eine Haushaltshilfe nicht vor, weil ihr Kind schon älter als zwölf Jahre ist, können sie für unvermeidbare Kinderbetreuungskosten einen Zuschuss bekommen.
Kosten, die unmittelbar bei einer beruflichen Rehabilitation entstehen, wie beispielsweise Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung oder Arbeitsgeräte, können ebenfalls von der Rentenversicherung übernommen werden.
Eingestellt von: Redaktion TelMaCare (SW / TH)
Erstellt am: 08. September 2022
Letzte Aktualisierung am: 08. September 2022
Wer eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt und eine Ablehnung erhält, kann dagegen natürlich Widerspruch einlegen. Das heißt, betroffene Versicherte haben das Recht, die Entscheidung überprüfen zu lassen. Wie aber läuft das Verfahren? Was ist dabei zu beachten? Und welche Fristen müssen eingehalten werden?
Das Widerspruchsverfahren beginnt mit dem Eingang des Widerspruchs. Dieser muss schriftlich bei der Behörde, die den Antrag abgelehnt hat, eingereicht oder von den dortigen Mitarbeitern aufgenommen werden. Der Versicherte muss deutlich machen, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Auch wenn es nicht erforderlich ist, seinen Widerspruch zu begründen, hilfreich ist es schon.
Weist der Widerspruch Unklarheiten auf, ist es Aufgabe der Behörde zu ermitteln, was der Versicherte tatsächlich will. Wichtig ist, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach der Entscheidung eingereicht wird. Denn: Wenn diese Frist überschritten wird, wird der Widerspruch aus formalen Gründen abgelehnt ohne dass er inhaltlich geprüft wurde.
Liegt ein wirksamer Widerspruch vor, wird eine Abhilfeprüfung durchgeführt. Dabei klärt die Behörde unter Beachtung dessen, was der Versicherte aufgeschrieben bzw. zum Beispiel in der Auskunfts- und Beratungsstelle vorgebracht hat ob sie an ihrer Ablehnung festhält oder ob sie den Widerspruch für teilweise bzw. vollständig erfolgreich hält.
Ist Letzteres der Fall, hilft sie dem ab, indem sie den begehrten Verwaltungsakt erlässt. In diesem Fall ist das Widerspruchsverfahren zugunsten des Versicherten abgeschlossen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, wird der Widerspruch dem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Zu beachten ist hierbei: Das Widerspruchsverfahren bei den Behörden der Sozialverwaltung, z.B. Rentenversicherungsträger, Krankenkassen usw. ist kostenlos; es werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Damit soll sichergestellt werden, dass niemand aus finanziellen Gründen darauf verzichtet, Sozialleistungen oder Beratungen durch Leistungsträger zu beantragen.
Darüber hinaus werden dem Widerspruchsführer die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten erstattet, wenn der Widerspruch erfolgreich ist. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten können dann erstattet werden, wenn seine Unterstützung notwendig war.
Eingestellt von: Redaktion TelMaCare (SW / TH)
Erstellt am: 08. September 2022
Letzte Aktualisierung am: 08. September 2022
Informationen und Unterstützung zu allen Fragen rund um die onkologische und die berufliche Rehabilitation erhalten Sie zum Beispiel bei den folgenden Ansprechpartnern.
| Institution | Abteilung | Ort | Telefon-Nummer | |
| Psychosoziale Krebsberatungsstelle Zwickau | Beratungsstelle | Zwickau | 03 75 - 28 14 05 | info@skg-ev.de |
| Psychosoziale Beratung in Glauchau | Beratungsstelle | Glauchau | 0375 / 28 14 05 | info@skg-ev.de |
| Beratungstelefon der Sächsischen Krebsgesellschaft e.V. | Krebsberatungs-Telefon | 0375 / 28 14 05 | ||
| Deutsche Rentenversicherung Bund | Service-Telefon | 0800-100048070 | service-de-mail@drv-md.de-mail.de | |
| Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland | Leipzig | 0341 550-55 | ||
| Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland | Service-Telefon | 0800-100048090 | service-de-mail@drv-md.de-mail.de |
| Reha-Klinik | PLZ | Ort | Telefon-Nummer | Webseite | Spezialisierung |
| Falkenstein-Klinik | 01814 | Bad Schandau | 035022 45-0 | www.falkenstein-klinik.de | Diabetologie, Gastroenterologie / Hepatologie, Heilfasten, Kardiologie |
| Klinik Bavaria | 01731 | Kreischa | 035206 6-1000 | www.klinik-bavaria.de | Neurologie, Kardiologie, Onkologie, Orthopädie, Querschnitt, Stoffwechsel, Psychotherapie / Verhaltensmedizin |
| MEDIAN Christiaan-Barnard-Klinik | 04774 | Schmannewitz | 034361 61-500 | www.median-kliniken.de/de/median-zentrum-fuer-rehabilitation-schmannewitz/ | Kardiologie, Onkologie, Psychosomatik |
| MEDIAN Gesundheitspark Bad Gottleuba | 01816 | Bad Gottleuba | 035023 64-0 | www.median-kliniken.de/de/median-klinik-bad-gottleuba/ | Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Gefäßerkrankungen, orthopädische Erkrankungen, gastroenterologische Erkrankungen, Stoffwechselerkrankungen, gastroenterologische Onkologie, psychosomatische psychovegetative Erkrankungen |
| Paracelsus-Klinik Am Schillergarten | 08645 | Bad Elster | 037437 70-0 | www.paracelsus-kliniken.de/klinik-am-schillergarten.html | Tumorerkrankungen, Erkrankungen des Haltungs- und Bewegungsapparates, gynäkologischen Erkrankungen |
| MEDIAN Ambulantes Gesundheitszentrum Leipzig GmbH | 04109 | Leipzig | 0341 2580600 | www.median-kliniken.de/de/median-ambulantes-gesundheitszentrum-leipzig/ | Orthopädie, Kardiologie, Onkologie, Neurologie, Psychosomatik |
| Vogtland-Klinik Bad Elster | 08645 | Bad Elster | 037437 6-0 | www.vogtland-klinik.de | Tumornachsorge, Frauenkrankheiten, Behandlungen nach Operationen, Therapie der Harninkontinenz, Erkrankungen am Bewegungsapparat, u.a. |
| HELIOS Klinik Schwedenstein | 01896 | Pulsnitz | 035955 47-0 | www.helios-kliniken.de/schwedenstein | Psychosomatische Erkrankungen und Somatisierungsstörungen (Essstörungen, Tinnitus), psychische Erkrankungen (Depressionen, Anpassungsstörungen einschließlich Burn-Out), psychiatrische Erkrankungen (Psychosen in der Remission), Posttraumatische Belastungsstörung, Komplizierte Trauer, Persönlichkeitsstörungen (Borderlinestörung, DBT-Abteilung), Psychoonkologie, Angsterkrankungen, Zwangserkrankungen, Psychosomatik für Ältere/ Gerontopsychosomatik, Chronische Schmerzerkrankung (somatoforme Schmerzstörung), Körperliche Erkrankungen, bei denen psychische Faktoren eine wesentliche Rolle spielen (chronische entzündliche Darmerkrankungen, Diabetes, Adipositas), Krankheitsfehlverarbeitung bei körperlichen Erkrankungen, Suchterkrankungen (sekundär) |
Eingestellt von: Redaktion TelMaCare (SW / TH)
Erstellt am: 08. September 2022
Letzte Aktualisierung am: 08. September 2022
Neben der Unterstützung durch die Mitarbeiter der Sächsischen Krebsgesellschaft e. V. - z.B. in einem persönlichen Beratungsgespräch in unserer Beratungsstelle, telefonisch unter 0375 - 28 14 05, oder via Skype - bei der Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen, können Sie natürlich auch online selbstständig eine Beantragung durchführen.
Zur Online-Antragstellung sowie zu den Formularpaketen für die Beantragung einer Reha-Maßnahme - sowohl für die medizinische als auch die berufliche Reha - erhalten Sie hier.
Im Zusammenhang mit der Online-Antragstellung weist die Deutsche Rentenversicherung darauf hin, dass Sie einen einmal angefangenen Antrag jederzeit zwischenspeichern können und auch entsprechende Nachweise digital hochladen können.
Für eine schnelle Bearbeitung Ihres Antrages benötigt die Rentenversicherung einen Befundbericht. Hierfür steht das Formular S0051 zur Verfügung. Bitte lassen Sie dieses Formular von Ihrer behandelnden Ärztin bzw. Ihrem behandelnden Arzt ausfüllen und laden Sie es anschließend im Rahmen der Antragstellung gleich mit hoch.
Dieses Paket enthält laut DRV alle gegebenenfalls notwendigen Formulare für eine Leistung zur onkologischen Rehabilitation, um die Erfolge der abgeschlossenen operativen oder Strahlenbehandlungen von Geschwulsterkrankungen zu festigen. Sie wird Versicherten und Rentnern (auch Altersrentenempfängern) und deren nichtversicherten Angehörigen (das sind zum Beispiel Ehegatten, Lebenspartner und Kinder) gewährt.
Dieses Paket enthält laut DRV alle gegebenenfalls notwendigen Antragsformulare für eine Leistung zur onkologischen Rehabilitation, um die Erfolge der abgeschlossenen operativen oder Strahlenbehandlungen von Geschwulsterkrankungen zu festigen. Sie wird Versicherten und Rentnern (auch Altersrentenempfängern) und deren Angehörigen (das sind zum Beispiel Ehegatten und Lebenspartner) gewährt.
Dieses Paket enthält laut DRV alle gegebenenfalls notwendigen Formulare für eine medizinische Rehabilitation, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist und wenn sie durch diese Leistung wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation kann frühestens alle vier Jahre erbracht werden. Ausnahmen aus gesundheitlichen Gründen sind möglich.
Zum Formularpaket
Dieses Paket enthält die notwendigen Formulare für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rahabilitation). Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden Versicherten bewilligt, die aus gesundheitlichen Gründen ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Auf diesem Wege soll die Eingliederung in das Berufsleben erhalten oder wieder erreicht werden.
Eingestellt von: Redaktion TelMaCare (SW / TH)
Erstellt am: 09. September 2022
Letzte Aktualisierung am: 09. September 2022