In Abgrenzung von den Heilmitteln sind Hilfsmittel laut Gemeinsamem Bundesausschuss "Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind".1
Gesetzliche Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Mitgliedern je nach Indikation entsprechende Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu § 33 SGB V). Zu den Hilfsmitteln gehören dabei laut GBA:
Hilfsmittel können in diesem Zusammenhang aber auch technische Produkte sein, die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika in den menschlichen Körper einzubringen (zum Beispiel bestimmte Spritzen, Inhalationsgeräte oder Applikations-Hilfen).
Der Gemeinsame Bundesausschuss weist daraufhin hin, dass für die Kostenübernahme eines Hilfsmittels durch die gesetzliche Krankenversicherung nur teilweise die Verordnung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt erforderlich ist. Eine generelle Verordnungspflicht besteht nicht. Es bestünde jedoch in vielen Fällen eine Genehmigungspflicht durch die Krankenkasse. Liegt eine solche Genehmigung vor, dürfen Versicherte nur die Anbieter von Hilfsmitteln (Leistungserbringer) nutzen, die mit der jeweiligen Krankenkasse einen Vertrag geschlossen haben.
Eine gute Orientierung bietet hier das sogenannte „Hilfsmittelverzeichnis“, das vom GKV-Spitzenverband (nicht vom G-BA) erstellt wird. Die Kostenübernahme für Hilfsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung ist im Regelfall nur möglich, wenn die Produkte im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind. Die darin enthaltenen Hilfsmittel sollen dabei eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit notwendigen Hilfsmitteln ermöglichen.
Wählen gesetzlich Versicherte jedoch Hilfsmittel oder damit verbundene zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen (vgl. hierzu § 33 Abs. 1 Satz 6 SGB V).
Der G-BA hat in diesem Zusammenhang die gesetzliche Aufgabe, in seinen Richtlinien die Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln zu regeln. In seiner Hilfsmittel-Richtlinie legt er deshalb fest, was bei der Verordnung von Hilfsmitteln beachtet werden muss. Die Liste der konkret von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel, das sogenannte Hilfsmittelverzeichnis, wird jedoch nicht vom G-BA erstellt, sondern vom GKV-Spitzenverband.1
Die Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung regelt, so der G-BA, die Verordnung von Hilfsmitteln durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie durch Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements, insbesondere die Voraussetzungen, Grundsätze und Inhalte der Verordnungsmöglichkeiten. Detaillierte Regelungen werden zu Sehhilfen und Hörhilfen getroffen. Zudem beinhaltet die Richtlinie allgemeine Anforderungen an das vom GKV-Spitzenverband zu erstellende Verzeichnis verordnungsfähiger Hilfsmittel (Hilfsmittelverzeichnis).
Eingestellt von: Redaktion TelMaCare (SW / TH)
Erstellt am: 09. September 2022
Letzte Aktualisierung am: 09. September 2022
Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes bietet Sanitätshäusern, Ärztinnen oder Orthopädieschuhmachern - ebenso wie Betroffenen und Angehörigen - Anforderungen an die Produkte sowie an die Leistungserbringung, aber auch technische Angaben, Erläuterungen zu den verschiedenen Anwendungsgebieten sowie einzelne Hilfsmittel.
Im Zeitraum von März 2021 bis Februar 2022 wurde das Hilfs- und Pflegehilfsmittelverzeichnis (HMV) des GKV-Spitzenverbandes überarbeitet, aktuell umfasst es über 37.000 Produkte. Die 41 Produktgruppen werden anlassbedingt und turnusmäßig fortgeschrieben; so können relevante medizinische und technische Erkenntnisse sowie neueste Entwicklungen möglichst schnell in der Hilfsmittelversorgung bei den Versicherten ankommen. Die Ergebnisse und weitere Informationen werden jährlich in einem Fortschreibungsbericht zusammengefasst. Den fünften Bericht hat der GKV-Spitzenverband im März 2022 dem Bundesgesundheitsministerium übergeben.
„Hilfs- und Pflegehilfsmittel in Höhe von rund 9,8 Milliarden Euro haben GKV-Versicherte im Jahr 2021 erhalten. In den letzten zwölf Monaten wurde das Hilfs- und Pflegehilfsmittelverzeichnis weiter überarbeitet, es wurden über 2.300 Produkte neu aufgenommen, darunter zahlreiche digitale Innovationen. So sorgen die Fortschreibungen dafür, dass unsere Versicherten Hilfs- und Pflegehilfsmittel von hoher medizinischer und technischer Qualität erhalten“, so Gernot Kiefer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes, anlässlich der Fertigstellung des fünften Fortschreibungsberichtes.
Binnen Jahresfrist wurden acht von insgesamt 41 Produktgruppen überarbeitet – dazu gehören Bereiche wie Orthesen / Schienen, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, Inkontinenzhilfen, Stomaartikel und Blindenhilfsmittel. Neu aufgenommen wurden 2.311 Produkte, 466 wurden aktualisiert und 215 Produkte, die veraltet sind oder nicht mehr hergestellt werden, wurden aus dem Verzeichnis gelöscht.
Für Diabetikerinnen und Diabetiker stehen jetzt noch mehr Hilfsmittel nach neuestem technologischen Fortschritt für die Insulintherapie bereit. Zu den Produkten gehören sogenannte AID-Systeme, die Insulin automatisch dosieren. Die Insulinabgabe wird individuell angepasst, zu hohe Werte werden selbstständig korrigiert. Diese neue Technologie hilft, Hyper- oder Hypoglykämien deutlich zu reduzieren. Versicherte können so unbeschwerter am gesellschaftlichen Leben teilhaben, ohne umständlich Blutzuckerwerte zu ermitteln und sich selbst Insulin injizieren zu müssen.
Gegenwärtig wird die neue Produktgruppe 30 Hilfsmittel zum Glukosemanagement entwickelt, in der diese Hilfsmittel zusammengeführt werden. Dadurch können zukünftig Ärzteschaft, Leistungserbringende und die Krankenkassen diese Produkte leichter identifizieren und sie können Versicherte zielgerichteter beraten und versorgen.
Eine der wichtigsten Neuerungen in der zurückliegenden Überarbeitung ist die neugefasste und erweiterte Indikation für Blindenhilfsmittel. Auch psychische Belastungen oder zerebrale Störungen können zu Sehbeeinträchtigungen führen, die funktionell einer Blindheit gleichzusetzen sind. Betroffene haben jetzt auch Anspruch auf Blindenhilfsmittel. So gibt es unter anderem an der Brille befestigte Miniatur-Kamerasysteme, die nahezu jegliche Art von Schrift vorlesen sowie Objekte und Personen erkennen und benennen können.
Versicherte werden auf Kosten ihrer Krankenkasse in der Bedienung dieser anspruchsvollen digitalen Hilfsmittel geschult, hier wurde die Zahl der Schulungsstunden auf zehn erhöht. Ziel ist es, dass die Geräte mit all ihren Funktionen bestmöglich genutzt werden können und so zu mehr Lebensqualität beitragen.
Für Menschen mit eingeschränkter Mobilität der oberen Gliedmaßen können Essen und Trinken eine unüberwindliche Herausforderung darstellen. Die Hilfsmittel der Produktgruppe 02 Adaptionshilfen unterstützen sie dabei und fördern ihre Selbstständigkeit. Der im Berichtszeitraum neu in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommene halbautomatische Speiseroboter ahmt hierzu die Bewegungsabläufe eines menschlichen Armes nach. Auf diese Weise kann die Benutzerin oder der Benutzer zwischen verschiedenen Speisen wählen und den Essvorgang selbstständig steuern.
GKV-Versicherte haben Anspruch auf eine mehrkostenfreie Versorgung mit Hilfs- und Pflegehilfsmitteln. Leistungserbringende wie Sanitätshäuser, Orthopädiefachgeschäfte oder Hörakustiker müssen stets aktiv über diesen Versorgungsanspruch informieren, eine Auswahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln anbieten und auf eventuelle Mehrkosten ausdrücklich hinweisen.
Gernot Kiefer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes, betont: „GKV-Versicherte haben einen Anspruch auf eine mehrkostenfreie Versorgung. Die Beratung bei jeder mehrkostenfreien Versorgung ist eine zentrale Pflicht der Leistungserbringenden. Wer sich für Extras bei Hilfs- und Pflegehilfsmitteln entscheidet, soll dies aktiv, gut informiert und eigenständig tun können.“
An der Überarbeitung und Fortschreibung des Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnisses für GKV-Versicherte sind zahlreiche Akteure beteiligt: Patientenvertretungen, Hersteller- und Leistungserbringerorganisationen, die Medizinischen Dienste sowie die Krankenkassen und ihre Verbände. Für eine umfassende Analyse der aktuellen Versorgungsrealität und zur Stärkung und Bündelung der Synergien werden zudem regelmäßig Fachgesellschaften und Sachverständige aus Wissenschaft und Technik eingebunden. Neben schriftlichen Anhörungen zu den Produktgruppen werden auch mündliche Anhörungen, unter anderem der Patientenvertretung, durchgeführt. So werden Versichertenbedürfnisse gezielt erfasst und in den Fortschreibungen berücksichtigt.
Bereits 2021 wurde das Webportal des Hilfsmittelverzeichnisses nach §139 SGB V komplett überarbeitet. Hersteller können seitdem Aufnahmeanträge für Produkte in das Hilfsmittelverzeichnis sowie Änderungsanträge zu ihren bereits gelisteten Hilfsmitteln online vornehmen. Des Weiteren haben Antragstellende die Möglichkeit, nach ihrer Registrierung notwendige Daten einzugeben, Unterlagen hochzuladen und jederzeit den Bearbeitungsstand ihres Antrags einzusehen.
Krankenkassen, Leistungserbringende und weitere Interessenten erhalten durch das neue Hilfsmittelverzeichnis ausführliche Informationen zu den gelisteten Hilfsmitteln sowie deren Produktmerkmale. Es können einfach und gezielt alle Informationen des Hilfsmittelverzeichnisses aufgerufen, sortiert, gefiltert und ausgedruckt werden.
Der GKV-Spitzenverband erstellt gemäß § 139 SGB V ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis und (gleichzeitig handelnd als GKV-Spitzenverband der Pflegekassen) als Anlage dazu ein Pflegehilfsmittelverzeichnis an. In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht der Kranken- und Pflegekassen umfasste Hilfsmittel aufgeführt. Das Hilfsmittelverzeichnis gliedert sich in Anlehnung an das jeweilige Therapieziel in 38 unterschiedliche Produktgruppen. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis besteht aus weiteren vier Produktgruppen. Auf den Seiten des Webportals haben Sie die Möglichkeit, direkt im Hilfsmittelverzeichnis zu recherchieren.
Zum Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Recherchemöglichkeiten sowie zum Aufbau des Hilfsmittelverzeichnisses können Sie im dazugehörigen Handbuch finden.
Zum Handbuch des Hilfsmittelverzeichnisses
PDF-Version des 5. Berichtes des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 139 Absatz 9 Satz 3 SGB V zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses (PDF, 504 KB) für den Berichtszeitraum 01.03.2021 – 28.02.2022
Eingestellt von: Redaktion TelMaCare (SW / TH)
Erstellt am: 09. September 2022
Letzte Aktualisierung am: 09. September 2022